Stadtrichteramt
Das Stadtrichteramt ist zuständig für die Durchführung des ordentlichen, kostenpflichtigen Strafverfahrens bei Übertretungen, die auf dem Gebiet der Stadt Dietikon begangen werden. Dabei handelt es sich vor allem um Übertretung gegen kantonale und kommunale Erlasse, nicht bezahlte oder bestrittene Ordnungsbussen im Strassenverkehr sowie Privatanzeigen.
Bussenkompetenz des Stadtrichteramtes
Wird ein Strafbefehl erlassen, liegt die Strafkompetenz des Stadtrichteramtes bei Fr. 500.00 Busse, bzw. 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Erachtet das Stadtrichteramt in einem Fall eine Busse von mehr als Fr. 500.00 für angezeigt, so überweist es den Fall zur Beurteilung an das Statthalteramt Dietikon.
Einsprache gegen den Entscheid des Stadtrichteramtes
Ist die gebüsste Person mit dem Entscheid des Stadtrichteramtes nicht einverstanden, so kann sie innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrichteramt schriftlich Einsprache erheben. Das Stadtrichteramt prüft darauf hin den Sachverhalt von neuem und hat die Möglichkeit, seinen Strafbefehl aufzuheben, abzuändern oder daran festzuhalten. Hält es an seinem Strafbefehl fest, so überweist es den Fall zum Entscheid an das Bezirksgericht Dietikon.
Die Verfahrenskosten
Das Übertretungsstrafverfahren vor dem Stadtrichteramt ist - im Gegensatz zum Ordnungsbussenverfahren der Polizeiorgane - kostenpflichtig. Ob die dabei anfallenden Kosten der gebüssten Person auferlegt oder auf die Stadtkasse genommen werden, hängt hauptsächlich vom Ausgang des Verfahrens ab. So wird eine gebüsste Person regelmässig kostenpflichtig, während die Kosten bei Verfahrenseinstellung in der Regel von der Stadtkasse übernommen werden, es sei denn, die betroffene Person habe das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Handeln verursacht oder dessen Durchführung ungebührlich erschwert. Diesfalls können ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Das kantonale Recht sieht für das Übertretungsstrafverfahren verschiedene Kostenrahmen vor. Danach fallen für eine mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchung Kosten in der Höhe von Fr. 80.00 bis Fr. 2'000.00 an und für die Führung einer Strafuntersuchung nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl von Fr. 100.00 bis Fr. 5'000.00.
Personen
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