Quellensteuer

Während Schweizer/innen und ausländische Einwohnende mit Niederlassungsbewilligung C ihre Steuern spätestens nach Ende eines Jahres bezahlen müssen, werden die ausländischen Einwohner/innen mit Aufenthaltsbewilligung direkt an der Quelle besteuert, d. h. die sogenannte Quellensteuer (QST) wird direkt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen.

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Steueramt
Oberdorfstrasse 11
8953 Dietikon
Tel. 044 744 35 45
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Nachträgliche Veranlagung (Quellensteuer)

Übersteigen - auf das Jahr umgerechnet -  die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte einer quellensteuerpflichtigen Person in einem Kalenderjahr den Betrag von Fr. …

Übersteigen - auf das Jahr umgerechnet -  die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte einer quellensteuerpflichtigen Person in einem Kalenderjahr den Betrag von Fr. 120 000.00, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen des Ehepaars durchgeführt. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen, auch wenn die massgebende Einkommenslimite von Fr. 120 000.00 vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben nur quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet; zu viel bezogene Steuern werden zurückbezahlt.

Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Dietikon und andererseits im Ausla…

Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Dietikon und andererseits im Ausland wohnhafte Personen, welche in Dietikon Einkünfte erzielen.

Die Quellensteuer wird nicht von der steuerpflichtigen Person selber bezahlt, sondern direkt vom Arbeitgebenden bzw. Veranstalter, Versicherer usw. vor der Auszahlung in Abzug gebracht und an das zuständige Steueramt entrichtet.

Auf der Homepage des kantonalen Steueramtes Zürich finden Sie alle wichtigen Formulare für  Arbeitnehmende, Schuldner der steuerbaren Leistung, Tarife sowie Gesetzesgrundlagen zur zürcherischen Quellensteuer.

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