Reklamen und Aussenwerbung
Die Reklamen und Aussenwerbungen prägen das Stadtbild. Sie sind ein Ausdruck des wirtschaftlichen Umfelds. Damit die Stadt attraktiv bleibt, bedürfen die Reklameanlagen einer baurechtlichen Prüfung und Bewilligung.
Rechtliche Grundlagen
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Bau- und Zonenordnung (BO)
Gesamtkonzept Aussenwerbung der Stadt Dietikon
Reklamekonzept Limmatfeld
§ 238 Abs. 1 PBG
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammengang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
§ 238 Abs. 2 PBG
Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche Bewilligung nötig ist.
§ 240 Abs. 1 PBG
Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden.
§ 309 Abs. 1 lit m PBG
Einer baurechtliche Bewilligung ist nötig für: Reklameanlagen.
§ 1 lit. f BVV
Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen: nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m2 je Betrieb (solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars).
Art. 14 Abs. 2 BO
Reklamen dürfen den Charakter der Bauten und der Umgebung nicht beeinträchtigen.
Einzureichende Unterlagen
Für die baurechtliche Prüfung benötigt die Hochbauabteilung Stadt Dietikon folgende Unterlagen:
- Reklamegesuch
- Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:100
- gültige Fassadenpläne (Ansicht und Schnitt)
- deutliche Abbildungen der einzelnen Reklamen mit Massen
- Fotos IST-Zustand und Fotomontage mit Gesamtansicht des Gebäudes und dessen Umgebung
Alle Unterlagen sind datiert und vom Gesuchstellenden, Grundeigentümer/in und Projektverfassenden unterzeichnet einzureichen.
Ablauf und Fristen
Eingehende Reklamegesuche werden vom Bausekretariat der Hochbauabteilung auf ihre Vollständigkeit und auf grundsätzliche Mängel hin geprüft. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen der Unterlagen werden mittels Eingangsbestätigung innerhalb von drei Wochen (Vorprüfungszeit) beim Gesuchsteller nachgefordert.
Der Ablauf und die Fristen der Reklamenbewilligungen unterscheiden sich je nach Lage und Standort.