Friedensrichteramt

Friedensrichter sind Mitglieder der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene und führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren bei folgenden Zivilklagen durch:

  • Forderungen (Rechnung nicht bezahlt, Darlehen nicht zurückbezahlt, usw.)
  • Konsumentenstreitigkeiten
  • Arbeitsrechtliche Klagen (betr. Lohn, Kündigung, Arbeitszeugnis, usw.)
  • Erbrechtliche Klagen (betr. Erbteilung, Testamentsanfechtung, usw.)
  • Forderungen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen (Schadenersatz / Geldstreitigkeit aus Unfällen)
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten (wegen Sträuchern, Bäumen, Lärm, usw.)
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • Sachenrechtliche Klagen (betr. Stockwerkeigentum, usw.)
  • Negative Feststellungsklage (Feststellung, dass eine Forderung nicht besteht)

 

Das Friedensrichteramt ist nicht zuständig für:

  • Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen zwischen Vermietern und Mietern (zuständig: Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen am zuständigen Bezirksgericht)
  • Scheidungs- und Ehetrennungsklagen und Unterhaltsklagen (zuständig: Bezirksgericht)
  • Strafanzeigen wegen Ehrverletzungen (Üble Nachrede, Verleumdung und/ oder Beschimpfung, Art. 173–177 StGB; zuständig: Staatsanwaltschaft)

Weitere Klagen, bei denen das Schlichtungsverfahren entfällt, sind im Artikel 198 ZPO aufgelistet.

 

Wo ist das Schlichtungsgesuch einzureichen? (Art. 9ff ZPO)

  • Forderungsklagen: Am Wohn- oder Firmensitz der beklagten Partei (Ausnahme: Anderslautende Gerichtsstandvereinbarung). Konsumentenrechtliche Klagen  können vom Konsumenten auch am eigenen Wohnsitz eingereicht werden (nicht aber vom Verkäufer).
  • Arbeitsrechtlichen Streitigkeiten: Am Wohn- oder Firmensitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der/die Arbeitnehmende gewöhnlich seine/ihre Arbeit verrichtet
  • Erbrechtlichen Klagen: Am Ort des letzten Wohnsitzes der Erblasserin / des Erblassers
  • Klagen aus Nachbarrecht, Sachenrecht: Am Ort der gelegenen Sache, bei beweglichen Sachen auch am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei
  • Persönlichkeitsverletzung: Am Wohnsitz einer der Parteien

 

Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens ist in den Artikeln 201 bis 212 der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Das schriftliche Schlichtungsgesuch ist mit der Bezeichnung der Parteien (genaue Adresse), dem Rechtsbegehren (was genau wird gefordert) und dem Streitgegenstand (kurze Umschreibung der Streitigkeit / des Forderungsgrundes) in 2-facher Ausfertigung beim zuständigen Friedensrichteramt einzureichen.

Nach Eingang des Schlichtungsgesuches werden die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen. Ziel dieser Verhandlung ist, zwischen den Parteien zu schlichten, offene Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu finden, um ein aufwändiges Gerichtsverfahren zu verhindern.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken können Friedensrichter auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken können sie den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten.

 

Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sind in der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich geregelt (§3 GebVOG). Bei vermögensrechtlichen Verfahren liegen sie zwischen Fr. 65.00 und Fr. 1240.00, bei nicht-vermögensrechtlichen Verfahren zwischen Fr. 100.00 und Fr. 850.00.

Arbeitsrechtliche Verfahren mit einem Streitwert bis zu Fr. 30 000.00 sind kostenlos. Verfügt eine Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel um für die Gerichtskosten aufzukommen, kann sie beim zuständigen Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
 
Detaillierte Auskünfte über das Schlichtungsverfahren erteilt Ihnen das Friedensrichteramt gerne.

 

Formulare für Schlichtungsgesuche können bezogen werden:

 

Weitere Informationen finden Sie:

 

Kontakt

Friedensrichteramt
Bremgartnerstrasse 22
8953 Dietikon
Tel. 044 744 37 44
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