Friedensrichteramt

Friedensrichter sind Mitglieder der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene und führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren bei folgenden Zivilklagen durch:

  • Forderungen
  • Konsumentenstreitigkeiten
  • Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
  • Erbteilungen, Testamentsanfechtungen
  • Forderungen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Eigentumsrecht
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • reine Unterhaltszahlungen

 

Ausnahmen:

  • Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen zwischen Vermietern und Mietern werden bei der Schlichtungsstelle am zuständigen Bezirksgericht eingereicht.
  • Mit Einführung der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) sind ab 1. Januar 2011 alle Scheidungs- und Ehetrennungsklagen beim dafür zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Strafanzeigen wegen Ehrverletzungen (Üble Nachrede, Verleumdung und/ oder Beschimpfung, Art. 173–177 StGB) sind seit 1. Januar 2011 bei der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen und werden nicht mehr vom Friedensrichteramt behandelt.
  • Weitere Klagen, bei denen das Schlichtungsverfahren entfällt, sind im Artikel 198 ZPO aufgelistet.

 

Wo ist das Schlichtungsgesuch einzureichen?

  • Bei Forderungen in der Regel am Wohnsitz bzw. am Firmensitz der beklagten Partei. Konsumentenrechtliche Klagen können vom Konsumenten auch am eigenen Wohnsitz eingereicht werden (nicht aber vom Verkäufer!).
  • Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten am Wohn- oder Firmensitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der/die Arbeitnehmende gewöhnlich seine/ihre Arbeit verrichtet.
  • Bei erbrechtlichen Klagen am Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers.
  • Bei Klagen aus Nachbarrecht, Stockwerkeigentum oder Sachenrecht am Ort der gelegenen Sache, bei beweglichen Sachen auch am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei.
  • Bei Forderungen bezüglich Unterhaltszahlungen (Familienrecht) am Wohnsitz einer der beiden Parteien.

 

Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens ist in den Artikeln 201 bis 212 der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Das schriftliche Schlichtungsgesuch ist mit der Bezeichnung der Parteien (genaue Adresse), des Rechtsbegehrens (was wird gefordert) und des Streitgegenstandes (um was geht es) in 2-facher Ausfertigung beim zuständigen Friedensrichteramt einzureichen.
Nach Eingang des Schlichtungsgesuches werden die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen. Ziel dieser Verhandlung ist, zwischen den Parteien zu schlichten, offene Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu finden, um ein aufwändiges Gerichtsverfahren zu verhindern.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken können Friedensrichter auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken können sie den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Detaillierte Auskünfte über das Schlichtungsverfahren erteilt Ihnen die Friedensrichterin gerne.

Formulare für Schlichtungsgesuche können bezogen werden:

 

Weitere Informationen finden Sie:

 

E-Mail-Adressefriedensrichter@dietikon.ch

Kontakt

Friedensrichteramt
Bremgartnerstrasse 22
8953 Dietikon
Tel. 044 744 37 44
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