Baulicher Zivilschutz
Beim Errichten von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern muss die Eigentümerschaft die nötige Anzahl von Schutzräumen erstellen. Die Baubehörde ist für die Bewilligung zuständig. Sie genehmigt Schutzraumobjekte in der Regel im Rahmen von ordentlichen Baubewilligungsverfahren und kann Gesuchstellende bei Vorliegen von besonderen Umständen von der Baupflicht befreien.
Rechtsgrundlagen
Seit dem 1. Januar 2021 sind das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) sowie die zugehörige Zivilschutzverordnung (ZSV) in Kraft. Die kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) gilt seit dem 1. November 2008.
Nach Art. 60 BZG ist für jede Einwohnerin und jeden Einwohner in erreichbarer Nähe seines Wohnortes ein Schutzplatz zur Verfügung zu stellen. Reine Umbauten sind nicht schutzraumpflichtig. Für Schutzplätze, welche nicht errichtet werden können, ist eine Ersatzabgabe zu leisten.
Beratung in Ausrüstungsfragen und die periodischen Kontrollen erfolgen durch den Schutzraumkontrolleur (SRK). Beratung, Projektgenehmigung und Bauabnahme für neu zu erstellende Schutzräume erfolgt durch das Kontrollorgan für die Schutzbauten (KO). Weitere Informationen erhalten Sie auf der kantonalen Webseite zu den Schutzbauten.
Kontakt
Name Vorname | Funktion | Kontakt | Kontakt |
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Name | Kontakt | Kontakt |
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Bauamt | 044 744 36 10 | Kontaktformular |
Zivilschutz Region Dietikon | 044 744 35 68 | Kontaktformular |