Hundewesen

 

 

 

Leinenpflicht für Hunde in der Brut- und Setzzeit

Das neue Jagdgesetz und die neue Jagdverordnung sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Immer wieder kommt es vor, dass Hunde sich der Kontrolle entziehen und ihrem natürlichen Jagdtrieb folgend Wildtiere jagen. Die Wildtiere verlieren dabei wertvolle Energie. Verletzte Tiere verenden oft qualvoll und müssen von ihren Leiden erlöst werden. Jungtiere gehen ein, weil das Muttertier fehlt. Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig auf Störungen und Gefahren. Deshalb gilt neu jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Das Hundegesetz wird entsprechend angepasst. Bei Verstoss gegen das Gesetz gibt es eine Busse von 60.- Franken.

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Der Halter/in ist über die Meldung an die Amicus hinaus verpflichtet, die Haltung von Hunden, die älter als 3 Monate sind, innert 10 Tagen der Wohnortgemeinde zu melden. Diese Meldefrist gilt auch für Namens- und Adressänderungen, für die Abgabe des Hundes an einen neuen Halter/in oder für den Tod des Hundes.
An- und Abmeldungen sowie Adressänderungen sind dem Sekretariat Sicherheit und Gesundheit (Tel. 044 744 36 42, gesundheit@dietikon.ch) und der Amicus mitzuteilen:

Identitas AG
Stauffacherstrasse 130a
3014 Bern
Tel. 0848 777 100
info@amicus.ch
www.amicus.ch

 

 

Abgabe ab 1.10.2010

für jeden Hund pro Haushalt und Jahr Fr. 160.00
Gebühr für ordentliche Meldungen Fr. 20.00
Gebühr für verspätete Meldungen Fr. 40.00
Verrechnung von zusätzlichem Aufwand für Amicus-Meldungen, Abklärung, etc. bis Fr. 150.00


Weitere wichtige Vorschriften:

  • Der/Die Halter/in muss bei der Anmeldung des Hundes über eine Haftpflichtversicherung für Hundehalter/innen mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken vorweisen.
  • In Friedhöfen, Badeanstalten, auf Pausenplätzen, Spiel- und Sportanlagen ist das Mitführen und Laufenlassen von Hunden verboten.
  • In öffentlich zugänglichen Lokalen, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen.
  • In Wälder und an Waldränder dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt belassen werden.
  • Hundekot muss aufgenommen und in einem Abfallbehälter entsorgt werden.

Hundeverordnung (HuV) vom 25. November 2009

Praktische Hundeausbildung für grosse oder massige Hunde (Schulterhöhe ab 45cm und Gewicht über 16 kg; Rassentypenliste I). Die Abschaffung des Sachkundenausweises nach Bundesgericht tangiert die Ausbildungspflicht für Hunde der Rassetypenliste I (grosse oder massige Hunde) im Kanton Zürich nicht. Das heisst, diese Hundehalterinnen und Hundehalter im Kanton Zürich müssen weiterhin die obligatorischen Kurse nach geltendem Zürcher Hundegesetz absolvieren.

Welpenförderung: Übernahme des Hundes als Welpe
Kursbesuch zwischen der 8. und 16. Lebenswoche des Hundes. WICHTIG: Bei fehlendem Nachweis müssen 10 Lektionen Erziehungskurs besucht werden.

Junghundekurs: Übernahme des Hundes zwischen der 16. Woche und 18 Monaten
Kursbesuch zwischen der 16. Lebenswoche und dem 18. Lebensmonat des Hundes. WICHTIG: Wird der Junghundekurs nicht besucht, obwohl der Hund bereits im Junghundealter im Kanton Zürich gehalten wurde, muss ein Erziehungskurs im Umfang von 20 Lektionen innert der von der Gemeinde gesetzten Frist und unter Kostenfolge besucht werden.

Erziehungskurs: Übernahme des Hundes zwischen 18 Monaten und 8 Jahren
Kursbesuche zwischen 18 Monaten und 8 Jahren. WICHTIG: Wird der Erziehungskurs nicht besucht, setzt die Gemeinde eine Frist zum Nachholen des Kurses unter Kostenfolge.

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