Vollmacht

Ähnliche Wirkungen wie ein Vorsorgeauftrag hat eine Vollmacht. Eine Vollmacht gilt jedoch grundsätzlich bereits ab ihrer Erteilung und nicht erst bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit. Falls eine Vollmacht über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus Geltung haben soll, muss dies explizit in der Vollmacht festgehalten werden. Allerdings sind insbesondere Banken häufig nicht mehr bereit Vollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist.

Die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber kann Inhalt und Umfang der Vollmacht frei gestalten und selber bestimmen, welche Geschäfte die bevollmächtigte Person für ihn vornehmen soll. Man kann einer Person Vollmacht für bestimmte Geschäfte (Verkauf einer Liegenschaft, Führung eines Prozesses, Bankgeschäfte etc.) erteilen, oder man kann sie generell dazu ermächtigen, alle Rechtshandlungen und Geschäfte vorzunehmen (Generalvollmacht).