Spezialsteuern

Zu den Spezialsteuern zählen Quellensteuer, Grundstückgewinnsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer sowie die Nachsteuer und das dazugehörige Bussenverfahren.

Kontakt

Steueramt
Oberdorfstrasse 11
8953 Dietikon
Tel. 044 744 35 45
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Grundstückgewinnsteuer

Bei Übertragung einer Liegenschaft auf einen neuen Eigentümer erfolgt eine zivilrechtliche Handänderung, die grundsätzlich eine Grundstückgewinnsteuerpflicht auslöst. Innert 30 Tagen nac…

Bei Übertragung einer Liegenschaft auf einen neuen Eigentümer erfolgt eine zivilrechtliche Handänderung, die grundsätzlich eine Grundstückgewinnsteuerpflicht auslöst. Innert 30 Tagen nach der Handänderung ist deshalb eine Grundstückgewinnsteuererklärung beim Steueramt einzureichen; das Formular wird in der Regel durch das Grundbuchamt bei der Handänderung abgegeben. Eine Fristverlängerung kann vor Ablauf der 30-tägigen Frist beim Steueramt beantragt werden.

LINK:

Bitte geben Sie uns mit der Steuererklärung Ihre Kontoangaben für eine allfällige Rückerstattung bekannt.

Steueraufschub

Wird die Liegenschaft infolge Erbteilung, Erbfolge, Erbvorbezug, Schenkung, Eigentumsübertragung unter Ehegatten oder Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche übertragen, kann die Steuer aufgeschoben werden, d.h. erst bei der nächsten steuerpflichtigen Handänderung werden die Grundstückgewinnsteuern erhoben.

Wird der Erlös aus dem Verkauf eines selbstbewohnten Eigenheimes in eine Ersatzliegenschaft mit demselben Zweck reinvestiert, kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise aufgeschoben werden. Sie wird nur fällig, falls das neue Eigenheim innert 20 Jahren ab Verkauf der ersten Liegenschaft nicht mehr selber bewohnt oder weiterverkauft und kein neues Eigenheim mehr erworben wird. Der Antrag auf Ersatzbeschaffung ist mit der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und Kaufvertragskopie des Ersatzobjektes einzureichen.

Steuerberechnung

Der Grundstückgewinn ergibt sich aus der Differenz der Anlagekosten (Kaufpreis, wertvermehrende bauliche Aufwendungen, Mäklerprovision, Notariatsgebühren und Insertionskosten usw.) zum Verkaufspreis.

Falls die Liegenschaft vor mehr als 20 Jahren gekauft oder durch eine Handänderung mit steueraufschiebender Wirkung erworben wurde, berechnet das Steueramt von Amtes wegen den Verkehrswert vor 20 Jahren. Falls dieser Höher ist als der Erwerbspreis, wird dieser in die Anlagekosten einberechnet.

Tarif § 225 StG ZH
10 % für die ersten Fr. 4'000.00
15 % für die weiteren Fr. 6'000.00
20 % für die weiteren Fr. 8'000.00
25 % für die weiteren Fr. 12'000.00
30 % für die weiteren Fr. 20'000.00
35 % für die weiteren Fr. 50'000.00
40 % für die Gewinnanteile über Fr. 100'000.00

Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von weniger als
1 Jahr um 50 %
2 Jahren um 25 %

Die Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen
5 Jahren um 5 %
6 Jahren um 8 %
7 Jahren um 11 %
8 Jahren um 14 %
9 Jahren um 17%
10 Jahren um 20 %
11 Jahren um 23 %
12 Jahren um 26 %
13 Jahren um 29 %
14 Jahren um 32 %
15 Jahren um 35 %
16 Jahren um 38 %
17 Jahren um 41 %
18 Jahren um 44 %
19 Jahren um 47 %
20 Jahren um 50 %
Grundstückgewinne unter Fr. 5'000.00 werden nicht besteuert.

Sicherstellung Grundstückgewinnsteuer 

In der Regel verlangt der Käufer einer Liegenschaft die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer, da die Liegenschaft für die Zahlung der Steuer haftet (Pfandrecht § 208 StG). Daher sollte bereits vor der Handänderung mit dem Steueramt Kontakt aufgenommen werden, damit die Grundstückgewinnsteuer provisorisch berechnet werden kann. Dieser Depotbetrag wird vor der Handänderung vom Käufer an die Stadt Dietikon überwiesen und im Kaufvertrag als Sicherstellung aufgeführt. Nach der Handänderung reicht der Verkäufer die Steuererklärung ein, der genaue Steuerbetrag wird festgesetzt und er erhält den zuviel bezahlten Betrag zurück erstattet. 

Eine Anfrage für die Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer für das Depot wird in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen bearbeitet. Wir bitten Sie, Ihre Anfrage inklusive einem Entwurf des Kaufvertrages entweder per E-Mail an grundsteuer@dietikon.ch oder schriftlich auf dem Postweg einzureichen.
Für die Leistung einer Depotzahlung finden Sie nachstehend unsere Kontoangaben.

Die angegebenen Zusatzinformationen sind unbedingt zu verwenden, damit die Gutschrift eindeutig Ihrem Fall zugeordnet werden kann.

IBAN CH50 0900 0000 8000 3060 8
Postfinance
lautend auf Finanzverwaltung Stadt Dietikon
8953 Dietikon

Zusatzinformationen für die Depotüberweisung:

 

Zahlungsgrund (bitte unbedingt erwähnen):
Depot Grundsteuern
Name Veräusserin oder Veräusserer
Strasse und Nr.
(der verkauften Liegenschaft)

 

Kontakt

Sollten Sie zur Überweisung Fragen haben oder einen Einzahlungsschein benötigen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf:

E-Mail: grundsteuer@dietikon.ch
Telefon: +41 44 744 35 45
 

Verzinsung

 
Die Depotzahlung wird ab Valuta der Einzahlung bis zum 90. Tag ab Handänderung zu Gunsten des Verkäufers verzinst. Der Steuerbetrag wird ab dem 91. zu Lasten des Verkäufers verzinst, ein allfälliges Guthaben ab dem 91. Tag zu Gunsten des Verkäufers.

Nachträgliche Veranlagung (Quellensteuer)

Übersteigen - auf das Jahr umgerechnet -  die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte einer quellensteuerpflichtigen Person in einem Kalenderjahr den Betrag von Fr. …

Übersteigen - auf das Jahr umgerechnet -  die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte einer quellensteuerpflichtigen Person in einem Kalenderjahr den Betrag von Fr. 120 000.00, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen des Ehepaars durchgeführt. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vorgenommen, auch wenn die massgebende Einkommenslimite von Fr. 120 000.00 vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben nur quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet; zu viel bezogene Steuern werden zurückbezahlt.

Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Dietikon und andererseits im Ausla…

Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Dietikon und andererseits im Ausland wohnhafte Personen, welche in Dietikon Einkünfte erzielen.

Die Quellensteuer wird nicht von der steuerpflichtigen Person selber bezahlt, sondern direkt vom Arbeitgebenden bzw. Veranstalter, Versicherer usw. vor der Auszahlung in Abzug gebracht und an das zuständige Steueramt entrichtet.

Auf der Homepage des kantonalen Steueramtes Zürich finden Sie alle wichtigen Formulare für  Arbeitnehmende, Schuldner der steuerbaren Leistung, Tarife sowie Gesetzesgrundlagen zur zürcherischen Quellensteuer.

Links: