Baubewilligungsverfahren
Das Baubewilligungsverfahren dient der Überprüfung der grundlegenden Anforderungen, welche die Rechtsordnung an Bauvorhaben stellt.
Grundsätzlich hat, wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder verändern will, vorgängig eine Baubewilligung einzuholen. Stehen dem Bauvorhaben keine planungs-, bau- und umweltrechtlichen Hindernisse entgegen, ist es zu bewilligen. Die Baubewilligung kann Auflagen, Bedingungen oder Befristungen enthalten (§§ 318 ff. Planungs- und Baugesetz). Der kantonale Entscheid wird zusammen mit dem kommunalen Beschluss koordiniert durch die Gemeinde eröffnet.
Im Baubewilligungsverfahren wird die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft; gegebenenfalls werden diese Vorschriften in der Baubewilligung mittels Auflagen und Bedingungen festgesetzt. Die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch des Privatrechts
(z.B. Näherbaurecht) ist Sache der Bauherrschaft.
Rechtliche Grundlagen
Bau- und Zonenordnung / Zonenplan / Kernzonenplan
Bauverfahrensverordnung
Planungs- und Baugesetz
Allgemeine Bauverordnung
Vorprüfung
Die eingehenden Gesuche werden vom Bausekretariat auf ihre Vollständigkeit sowie auf grundsätzliche Mängel hin geprüft. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen der Unterlagen werden mittels Eingangsbestätigung innerhalb von drei Wochen (Vorprüfungszeit) beim Gesuchstellenden nachgefordert
(§ 313 Planungs- und Baugesetz, (PBG)).
Verfahren
Meldeverfahren
Gemäss § 2a der Bauverfahrensverordnung (BVV) findet das Meldeverfahren Anwendung bei Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, soweit sie nach Art. 32a der Raumplanungsverordnung (RPV) genügend angepasst sind.
Anzeigeverfahren
Das Anzeigeverfahren gemäss §§ 13 ff. BVV findet Anwendung bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter berührt werden.
Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:
- Untergeordnete Bauvorhaben wie Vordächer, Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge
- Dachkamine, Dachflächenfenster und Dachaufbauten, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen, ausgenommen in Kern- und Quartiererhaltungszonen
- Unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus
- Veränderung einzelner Fassadenöffnungen
- Verschieben und Einziehen von inneren Trennwänden
- Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise
- Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks
- Empfangsantennen
- Offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder
- Reklameeinrichtungen ausserhalb der Kernzonen
- Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden
- Die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG
Das Bausekretariat beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.
Ordentliches Verfahren
Alle bewilligungspflichten Bauvorhaben, welche nicht im Anzeigeverfahren behandelt werden können, werden im ordentlichen Verfahren (§§ 310 ff. PBG) durchgeführt.
Im ordentlichen Verfahren wird die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Zürich, in der Limmattaler Zeitung und auf der Homepage von Dietikon ausgeschrieben.
Formular Baugesuch ordentliches Verfahren
Probleme beim Öffnen des Baugesuchsformulars?
Zur Einsichtnahme des Bauvorhabens wird das Bauprojekt, ab Ausschreibungsdatum, im Bausekretariat während 20 Tagen aufgelegt.
Weitere Informationen zur Bauausschreibung unter Öffentliche Bekanntmachung der Bauvorhaben.