Intake (Neuaufnahme)
Anmeldung für finanzielle oder persönliche Beratung
Sozialhilfe ist Unterstützung für Personen in der Not. Das ist nicht nur finanzielle Hilfe, sondern auch persönliche Beratung. Personen, welche in Dietikon leben, können sich beim Intake der Sozialberatung anmelden. Frühzeitige Anmeldungen können spätere Probleme verhindern.
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Dietikon können ohne Voranmeldung am Schalter des Intakes vorbeikommen. Wichtig ist es, einen amtlichen Ausweis (nur ID oder Ausländerausweis) mitzubringen.
Nach der persönlichen Anmeldung am Schalter Intake an der Neumattstrasse 7 erhalten angemeldete Personen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. An diesem Gespräch erhalten die Personen eine persönliche Beratung zu ihrer aktuellen Situation.
Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft
Ist der Anspruch auf Taggelder (bald) ausgeschöpft und werden keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr ausbezahlt? Durch die weiterhin bestehende Arbeitslosigkeit sind keine Einnahmen vorhanden, oder diese reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Durch diese Situation kann eine Notlage entstehen. Die Sozialberatung Dietikon arbeitet eng mit dem RAV zusammen und bietet unverbindliche Informationstermine an. Melden Sie sich frühzeitig beim Intake der Sozialberatung oder erkundigen Sie sich bei Ihrem/Ihrer RAV-BeraterIn für einen Informationstermin.
Anspruchsabklärung und finanzielle Unterstützung
Weiter klärt das Intake einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Um den Anspruch zu berechnen, werden verschiedene Dokumente benötigt. Die angemeldeten Personen müssen ihre finanzielle Situation offenlegen und wahrheitsgetreue Aussagen machen. Die Sozialhilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn eine individuelle, konkrete und aktuelle Notlage nachgewiesen werden kann. Im Einzelfall wird die Hilfe in der effektiv benötigten Höhe ausbezahlt.
Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben nur Personen, die von keiner anderen Stelle, zum Beispiel der IV und der Arbeitslosenkasse, ausreichend Geld erhalten. Wenn eine Person Anspruch auf Sozialhilfe hat, kann das Intake eine erste Auszahlung für den Lebensunterhalt machen.
Personen, die Sozialhilfe beziehen, haben Rechte und Pflichten. Sie erhalten finanzielle Unterstützung und Beratung. Gleichzeitig wird aber auch eine Zusammenarbeit mit dem Intake und der Sozialberatung erwartet. Personen müssen versuchen, ihre Situation zu verbessern, damit sie schnell wieder auf eigenen Beinen stehen und keine Sozialhilfe mehr benötigen.
Grundbedarf
Die Sozialbehörde Dietikon hat die Ansätze für den Grundbedarf (GBL) gemäss den SKOS-Richtlinien 12/12 bzw. 12/19, B 2.2 übernommen.
Ab 1. Januar 2023 geltende folgende Ansätze für den Grundbedarf (GBL):
Haushaltgrösse |
Grundbedarf ab 1. Januar 2023, Pauschale |
Äquivalenz-Skala: |
Pauschale Pers./Mt. ab 1. Januar 2023 |
1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen |
1031.– 1577.– 1918.– 2206.– 2495.– |
1 1.53 1.86 2.14 2.42 |
1031.– 789.– 639.– 552.– 499.– |
pro weitere Person |
+209.– |
Die vorliegenden Ansätze dienen der Orientierung und es kann je nach Situation oder Wohnform eine Anpassung erfolgen. Demnach kann von dieser Auflistung kein Rechtsanspruch bezüglich der Ausrichtung für den Grundbedarf abgeleitet werden.
Wohnen
Die Sozialbehörde Dietikon hat folgende Mietzinsrichtlinien (exkl. Nebenkosten) per 1. Mai 2024 festgelegt:
1 Person |
Fr. 1'100.00 |
2 Personen |
Fr. 1'300.00 |
3 Personen |
Fr. 1'500.00 |
4 Personen |
Fr. 1'600.00 |
5 Personen |
Fr. 1'700.00 |
6 Personen |
Fr. 1'780.00 |
jede weitere Person |
+ Fr. 80.00 |
Für ein möbliertes Zimmer betragen die Richtlinien Fr. 1'000.00.
Für Junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) betragen die Richtlinien Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten), wobei ein alleiniges Wohnen bloss in Ausnahmefällen berücksichtigt wird. Es wird von jungen Erwachsenen erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen oder zumindest in einer WG leben.
Die vorliegenden Richtlinien dienen der Orientierung und es kann kein Rechtsanspruch auf Übernahme von Mietzinsen in der Höhe der Richtlinien abgeleitet werden.
Rückerstattungspflicht
Bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten bei:
- unrechtmässigem Bezug: Leistungen wurden durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt
- nicht sofort liquidierbarem Vermögen: z.B. Liegenschaften, Versicherungen etc.
Ebenfalls sind Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn SozialhilfeempfängerInnen in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen (durch Erbschaften, Lotteriegewinne oder hohe Erwerbseinkommen), eine unterstützte Person verstirbt und Vermögen hinterlässt oder wenn Verwandte in direkter Linie (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel) aufgrund ihres hohen Einkommens oder Vermögens unterstützungspflichtig sind.
Kontakt
Neumattstrasse 7
8953 Dietikon
Tel. 044 744 36 50
Fax 044 744 36 75
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