Öffentliche Bekanntmachung der Bauvorhaben
Während der 20-tägigen öffentlichen Planauflage kann ein Bauprojekt im Bausekretariat eingesehen werden. Zur Einsichtnahme in die Projektunterlagen während der Ausschreibung ist jede Person berechtigt.
§ 314 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Das PBG hält fest:
- Die örtliche Baubehörde macht das Vorhaben nach der Vorprüfung öffentlich bekannt;
- Auf Begehren des Gesuchstellers erfolgt die Bekanntmachung sofort; nötige Aussteckungen müssen aber vorher erstellt sein;
- Die Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten;
- Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen.
Antrag auf Verfahrensbeteiligung
Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen (§ 315 Abs. 1 PBG).
Es wird empfohlen, das Schreiben eingeschrieben dem Bausekretariat zuzustellen oder persönlich am Schalter, gegen Empfangsbestätigung abzugeben.
Rekurs
Das Zürcherische Planungs- und Baugesetz sieht kein Einspracheverfahren vor.
Baurechtliche Entscheide können von Verfahrensbeteiligten mit Rekurs angefochten werden. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich dreifach in schriftlicher Form und begründet einzureichen.
Kontakt
News
Datum | Name |
---|