Solar- und Photovoltaikanlagen

Grundsätzlich sind Solaranlagen auf Dächern in Bauzonen von der Bewilligungspflicht befreit. Sie sind lediglich der zuständigen Baubehörde zu melden, sofern sie Art. 18 a Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RBG) genügen.


Rechtliche Grundlagen

Informationen dazu unter:
Raumplanungsgesetz (RPG)
Raumplanungsverordnung (RPV)
Bauverfahrensverordnung (BVV)

 

Art. 32 a Abs. 1 RPV

Solaranlagen gelten auf dem Dach als genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:

  • die Dachfläche im Rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden
  • als kompakte Fläche zusammenhängen 

 

Art. 18 a RPG Solaranlagen

In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.

Das kantonale Recht kann:

  • bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können
  • in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen
  • Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.


Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.


Art. 32 b RPV Solaranlagen auf Kulturdenkmälern

Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 3 RPG) gelten:

  • Kulturgüter gemäss Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 29. Oktober 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen
  • Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A
  • Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, die in einem anderen Inventar verzeichnet sind, das der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1964 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) beschlossen hat
  • Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, für die Bundesbeiträge im Sinne von Artikel 13 NHG zugesprochen wurden
  • Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Schutzes unter Artikel 24 d Absatz 2 RPG oder unter Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung fallen
  • Objekte, die im vom Bund genehmigten Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18 a Absatz 3 RPG bezeichnet werden.

 

Einzureichende Unterlagen 

Folgende Unterlagen müssen 2-fach eingereicht werden:

Kontakt

Bauamt
Bremgartnerstrasse 22
8953 Dietikon
Tel. 044 744 36 10
Fax 044 744 35 53
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