Kindesschutzmassnahmen

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Unversehrtheit sowie auf eine gute und gesunde Entwicklung. Es ist die Aufgabe der Eltern, die Interessen ihrer Kinder zu vertreten und für eine angemessene Erziehung, Pflege und Ausbildung zu sorgen. Dabei erhalten Eltern im freiwilligen Rahmen Unterstützung von regionalen Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Wenn die Entwicklung eines Kindes dennoch gefährdet und die Bemühungen der Eltern zur Sicherung des Kindeswohls nicht ausreichend sind, ist es Aufgabe der KESB, Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.

Trifft bei der KESB Bezirk Dietikon eine Gefährdungsmeldung ein, ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, die Situation umfassend abzuklären. Oft erteilt sie dem kjz Dietikon einen entsprechenden Abklärungsauftrag. Wenn nach Gesprächen mit den betroffenen Personen alle erforderlichen Informationen vorliegen, ordnet die KESB Bezirk Dietikon bei Bedarf Massnahmen zum Schutz des Kindes an. Möglich sind die Erteilung einer Weisung, die Errichtung einer Beistandschaft, Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder der elterlichen Sorge. Alle Massnahmen können auch miteinander kombiniert werden. 


Weisungen

Die KESB kann Eltern ermahnen oder ihnen Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, welcher Einblick und Auskunft zu geben ist. Beispielsweise kann eine Familienbegleitung, eine Mediation oder der regelmässig Besuch einer Kinderkrippe angeordnet werden.


Beistandschaft

Wenn Eltern bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder Unterstützung benötigen und sie sich diese nicht selber organisieren und in Anspruch nehmen können, kann die KESB für das Kind eine Beistandschaft errichten. Dem Beistand können unterschiedliche Aufträge erteilt werden. Zum Beispiel kann ein Beistand beauftragt werden, die Eltern in Erziehungsfragen zu beraten und/oder die persönliche, schulische oder gesundheitliche Entwicklung des Kindes zu begleiten und zu überwachen. Bei Konflikten rund um das Besuchsrecht, kann ein Beistand beispielsweise auch mit der Vermittlung zwischen den Eltern oder mit der Organisation von begleiteten Besuchen beauftragt werden. Beistandschaften für Kinder und Jugendliche führen in aller Regel Fachpersonen des kjz Dietikon (Kinder- und Jugendhilfezentrum) sowie des Regionalen Rechtsdienstes (RRD) des Amtes für Jugend und Berufsberatung.


Schutz des Kindesvermögens

Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Vermögen ihrer Kinder zu verwalten. Wenn die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht ausreichend gewährleistet ist, trifft die KESB die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (z.B. Vermögenssperre oder periodische Kontrolle). Wenn es notwendig ist, wird die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand übertragen.


Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

Liegt eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vor, der nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden kann, hat die KESB Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen. Dies kann beispielsweise bei Grosseltern oder anderen Familienangehörigen, bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim sein. Während einer Platzierung wird mit den Eltern an der bestehenden Problematik gearbeitet, damit das Kind nach Möglichkeit nach Hause zurückkehren kann.


Entzug der elterlichen Sorge

Kann die Gefährdung eines Kindes mit anderen Massnahmen nicht genügend abgewendet werden, weil die Eltern zum Beispiel abwesend sind, sich nicht um das Kind kümmern, ihre Pflichten gegenüber dem Kind in krasser Weise verletzten oder selber darum ersuchen, so prüft die KESB den Entzug der elterlichen Sorge. Bei einem Entzug der elterlichen Sorge verlieren die Eltern sämtliche Entscheidungsbefugnisse und das Kind erhält einen Vormund.