Wann wird eine Baubewilligung benötigt?

Grundsätzlich hat, wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder verändern will, vorgängig eine Baubewilligung einzuholen.

Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) und die Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich (BVV) zählen auf, in welchen Fällen normalerweise eine Baubewilligung eingeholt werden muss und wann nicht.


Bewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und Ausstattungen

 Einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen gemäss § 309 Planungs- und Baugesetz:

  • Die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke;
  • Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt;
  • Der Abbruch von Gebäuden in Kernzonen;
  • Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen;
  • Die Unterteilung (Parzellierung) von Grundstücken;
  • Wesentliche Geländeänderungen;
  • Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone;
  • Mauern und Einfriedigungen;
  • Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze;
  • Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen;
  • Aussenantennen;
  • Reklameanlagen;
  • das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen;
  • Beförderungsanlagen;
  • Ersatz und Installation von Feuerungsanlagen;
  • Lüftungs- und Klimaanlagen

 

Nicht bewilligungspflichtige Bauten

Normalerweise keiner baurechtlichen Bewilligung in Bauzonen bedürfen gemäss § 1 Bauverfahrensverordnung:

  • Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Vekehrsbaulinien;
  • Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden;
  • Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Bauer der Bauausführung;
  • Geländerveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1.0 m Höhe noch 500m2 Fläche überschreiten;
  • Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0.8 m sowie offene Einfriedigungen;
  • nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars;
  • nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;
  • Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen;
  • Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzlenen Antennen in keiner Richtung 0.8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.


Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2  Abs. 2  BVV).

Tipp: Bei Unsicherheiten lohnt es sich, mit dem Bausekretariat Kontakt aufzunehmen, um Ihr Anliegen abklären zu lassen.


Meldepflicht

Der Meldepflicht gemäss § 2 Bauverfahrensverordnung unterliegen Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, soweit sie nach Art. 32 a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind, solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer andren Schutzanordnung oder eines Ortsbild- und überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und im Uferstreifen.
Der Meldepflicht unterliegen Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind.

Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.

Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen (§ 2c BVV):

  • Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Solaranlage im selben Massstab;
  • Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht;
  • Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade;
  • Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dachfläche, auf der die Solaranlage installiert wird;
  • Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildungen der zum Einsatz kommende Module und Anlageteile;
  • Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt Solaranlagen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.

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