Melderechte und Meldepflichten
Hilfsbedürftige Kinder und Erwachsene sollen rasch und wirksam geschützt werden. Per 1. Januar 2019 wurden die Meldevorschriften an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden neu geregelt (Art. 314c ZGB, Art. 314d ZGB und Art. 443 ZGB).
Melderechte und Meldepflichten bezüglich Kinder
Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint (Art. 314c ZGB). Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach Strafgesetzbuch unterstehen (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Ausgenommen vom Melderecht sind lediglich an das Berufsgeheimnis gebundene Hilfspersonen (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Diese müssen sich erst vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, um eine Meldung erstatten zu können.
Wenn konkrete Hinweisen bestehen, dass ein Kind in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität gefährdet ist, so sind Personen in amtlicher Tätigkeit und Fachpersonen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, zu einer Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verpflichtet, sofern sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können. Ausgenommen davon sind nur Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzt unterstehen (Art. 314d Abs. 1 ZGB). Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet (Art. 314d Abs. 2 ZGB).
Melderechte und Meldepflichten bezüglich Erwachsener
Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. (Art. 443 Abs. 1)
Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. (Art. 443 Abs. 2 ZGB)
Einreichen einer Gefährdungsmeldung
Es ist empfehlenswert, wenn Melderinnen und Melder die betroffenen Personen vorgängig über ihre Sorge um sie und die beabsichtigte Meldung an die KESB informieren. Damit kann einem Vertrauensverlust und allfälligen Missverständnissen vorgebeugt werden und die betroffene Person kann auf die bestehenden freiwilligen Beratungs- und Unterstützungsangebote oder die Möglichkeiten im Rahmen der persönlichen Vorsorge aufmerksam gemacht werden.
Betroffene Personen haben ein Akteneinsichtsrecht und erfahren somit in aller Regel im Rahmen des Abklärungsverfahrens die Identität des Melders.
Eine Gefährdungsmeldung wird vorzugsweise schriftlich, gegebenenfalls aber auch telefonisch bei der KESB eingereicht. Dies kann mit den Formularen Gefährdungsmeldung Kindesschutz und Gefährdungsmeldung Erwachsenenschutz erfolgen. Es ist wichtig, dass aus der Gefährdungsmeldung alle relevanten Informationen zur Gefährdungssituation, zur betroffenen Person sowie zum bereits bestehenden Unterstützungsnetz und den involvierten Personen hervorgehen.
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